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Renten - Basics

Altersvorsorge wird ein immer wichtigeres Thema. Grund genug, sich mit ausreichendem Basiswissen zu alle drei Säulen der Altersvorsorge auszustatten. Die wichtigste dieser Säulen ist die gesetzliche Rentenversicherung. Ihre Grundlage sind die Beitragszeiten. Das sind die Zeiten, während derer man eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und in Folge dessen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen musste.Dieser Beitrag bildet die Basis des gesamten Rentenversicherungssystems. Mit ihm erwirbt man Ansprüche auf eine spätere Rente. Mit dem Beitrag kauft man quasi Ansprüche für das Rentenalter. Neben dem Beitrag sind auch die Beitragszeiten ein wichtiger Punkt. Auch sie spielen eine Rolle, ob und wann man einen Rentenanspruch geltend machen kann. Diese so genannten Beitragszeiten werden grundsätzlich auf Wartezeiten angerechnet. Wartezeiten sind solche Zeiten, die abgewartet werden müssen, bevor überhaupt eine Anspruch auf eine spätere Renten entstehen kann. Nur wer ausreichend lange eingezahlt beziehungsweise bei beitragsfreien Zeiten gewartet hat, erwirbt Punkte für eine spätere Auszahlung.

Grundsätzlich kann jedermann auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Alle Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung kann man jedoch nur dann erwerben, wenn man so genannte Pflichtbeiträge leistet. Das gleiche gilt für Wartezeiten, die, sofern keine ausreichenden Pflichtbeiträge gezahlt wurden, ebenfalls bestimmte Leistungen ausschließen. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf eine Erwerbsminderungsrente oder die Fortzahlung der Rentenbeiträge im Falle in Zeiten von Arbeitslosigkeit.

Wie hoch die spätere Renten einmal sein wird, hängt entscheidend von der Höhe des Einkommens ab, aus dem man die Rentenbeiträge gezahlt hat. Jeder zahlt den prozentual gleichen Anteil von derzeit knapp zwanzig Prozent des Bruttolohns in die Rentenkasse ein. Ab einem Verdienst von fünftausenddreihundert Euro und mehr wird jedoch eine Pauschalbeitrag erhoben, der nicht mehr dynamisch ist. Von den Beiträgen, die bei der Rentenkasse eingezahlt werden, trägt der Arbeitnehmer selbst nur die Hälfte. Die andere Hälfte leistet das beschäftigende Unternehmen. Verdient man nicht mehr als vierhundert Euro, ist der Arbeitnehmer von seinem Beitrag frei gestellt. Es besteht jedoch für Minijobber die Möglichkeit, mehr als nur die Pauschale für die Alterssicherung einzuzahlen, die der Arbeitgeber leistet. Wer freiwillig aufstockt, kommt auch in den Genuss aller Leistungen der Rentenversicherung.

jetzt kommentieren? 21. Oktober 2008

Scheidung und Versorgungsausgleich

Über die Hälfte aller Ehen in Deutschland werden geschieden, Tendenz steigend. Wenn Paare sich trennen, bleibt es nicht dabei zu regeln, wer die Wohnung behält und wer welche Möbel bekommt. Neben wichtigen Fragen wie dem Unterhalt und vor allen Dingen das Recht, die gemeinsamen Kinder zu erziehen, muss auch die Altersvorsorge geregelt werden. Dazu sieht das Gesetz eine eigentlich einfache Regelung vor. Da es üblicherweise so ist, dass einer der Partner höhere Rentenansprüche während der Ehe erworben hat, weil er das höhere Einkommen hat, bekommt der Partner mit den geringeren Anwartschaften die Hälfte von dem, was der andere mehr hat. Die Anwartschaften entstehen durch die monatlichen Beiträge entweder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in Versorgungswerke. Beamte haben eine eigene Altersversorgung, in die sie zwar keine Beiträge zahlen, die aber am Einkommen fest gemacht wird. Ebenso verhält es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer. Wer die Beiträge sind abhängig vom Bruttoverdienst, von dem ein prozentualer Anteil als Rentenbeitrag monatlich abgeführt wird.Die Unterschiedlich hohen Anwartschaften liegen meist darin begründet, dass einer der Ehepartner sich etwa um die Kindererziehung kümmert und zeitweise gar nicht oder weniger arbeitet. Auch eine längere Arbeitslosigkeit kann die Ursache für die Differenz sein.

Die im Grunde einfache Regelung zum so genannte Versorgungsausgleich hat dennoch ihre Tücken. Nicht zur Anwendung kommt er, wenn einer der Partner sich in der Ehe auf eine Weise verhalten hat, die eine „Belohnung” durch zusätzliche Rentenansprüche vom Partner unbillig erscheinen lassen würde. So erhält nach ständiger Rechtsprechung ein gewalttätiger Ehemann keine Rentenanwartschaften übertragen. Auch bei einer langen Trennung vor der Scheidung kann es zu Ausnahmen von der Regel kommen. Gehen die Partner über Jahre ihre eigenen Wege und besteht die Ehe nur noch formal, werden beide so behandelt, als seien sie bereits geschieden gewesen.

Aufgeteilt werden zwar grundsätzlich alle Rücklagen, die für das Alter oder die Erwerbsunfähigkeit angespart wurden. Dies gilt jedoch nicht für andere Kapitalanlagen, auch wenn diese eine bedeutende Höhe haben.

Wer über die längste Zeit der Ehe auf Kosten des Partners gelebt hat, etwa weil er während dessen studierte, kann ebenfalls leer ausgehen, wenn es erkennbar an einer Motivation gefehlt hat, eine Arbeit aufzunehmen.

Geht einer jedoch fremd, kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob es zu einem Ausgleich kommt oder ob er gekürzt wird oder ganz unterbleibt. Ein einmaliger Seitensprung dürfte nach der Rechtsprechung den Anspruch jedenfalls nicht gefährden.

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jetzt kommentieren? 23. September 2008

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