Moderne Legenden um die Rente
11.November 2008
Die Legenden um die Rente sind noch nicht vollständig. Im ersten Teil haben wir schon einige Irrtümer aufgeklärt. Daran knüpfen wir hier an.Eine weiteres Missverständnis betrifft das so genannte Babyjahr. Hartnäckig hält sich die Vorstellung, dass man für jedes Jahr, dass man mit Kindererziehung zubringt ohne dabei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Geld erhält. Das ist nur für einen noch ganz kleinen Teil von Müttern zutreffend, nämlich solche, die vor dem Jahr Neunzehnhunderteinundzwanzig geboren wurden. Alle Mütter die jünger sind, erhalten so genannte Kindererziehungszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass sie so gestellt werden, als würden sie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Insgesamt erhält man drei Jahre für die Rente gut geschrieben. Eine Rente daraus erhält man später jedoch nur dann, wenn man auch wenigstens fünf Jahre Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung war, wobei die Kindererziehungszeit angerechnet wird.
Manche glauben, sie erhalten ohne weiteres Zutun ab dem Eintritt ins offizielle Rentenalter ihre Rente automatisch überwiesen. Das ist definitiv falsch. Rente erhält nur, wenn er sie auch beantragt. Das gilt auch für alle anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Bearbeitung eines Rentenantrags Zeit in Anspruch nimmt, sollte man ihn schon einige Monate vorher stellen.
Das Frauen früher in Rente gehen können, ist prinzipiell zutreffend. Das sie es bereits im Alter von sechzig Jahren können, ohne das von der Rente Abzüge in Kauf nehmen müssen, ist nur zum Teil richtig. Das können nur diejenigen, die Geburtsjahrgang Neunzehnhunderteinundfünfzig oder älter sind. Wer jünger ist, muss einen Abschlag in Kauf nehmen, wenn er schon mit sechzig in Rente will und das auch nur dann, wenn man wenigstens fünfzehn Jahre Wartezeit nachweisen kann und nach dem Vierzigsten mindestens zehn Jahre Beiträge gezahlt hat.
Das die Rente versteuert werden muss, ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch muss man hier genau differenzieren. Das ist einmal abhängig vom Jahr, in dem man in Rente geht. Je später man die Rente beantragt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Dieser wird einmalig im ersten Jahr des Rentenbezugs festgelegt. Wirklich betroffen von einer Rentenbesteuerung sind meist nur diejenigen, die außer ihrer Rente noch über ein größeres Vermögen oder anderweitige Einnahmen verfügen.
Ein einmal festgesetzter Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ist in der Regel tatsächlich, wie es weit verbreitete Meinung ist, unabänderlich. Ein paar juristische Tricks gibt es jedoch, hier noch etwas zu ändern. Im Einzelfall sollte man sich an einen spezialisierten Anwalt wenden.
Falsch ist hingegen, dass in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Rentenkürzung führen würden. Tatsächlich hat dies keinerlei Einfluss auf die spätere Rente.
Unzutreffend ist auch, das man, wählt man irgendwann den Weg in die Selbstständigkeit und scheidet als Pflichtmitglied aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus, sich seine Beiträge auszahlen lassen kann. Grundsätzlich werden keinerlei Beiträge wieder ausgezahlt. Auch der Selbstständige erhält ab Eintritt ins Rentenalter eine seinen Beiträgen entsprechende Rente.
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